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ZK2 2021 46

Eheschutz

Schwyz · 2022-09-22 · Deutsch SZ
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Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘700.00 wird ihm durch die Kantons- gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ge- sprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. September 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. September 2022 ZK2 2021 46 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Eheschutz (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Juli 2021, ZES 2019 165);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Berufungsführer gegen die Verfügung des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 14. Juli 2021 betreffend Eheschutz am 2. August 2021 Berufung erhob (KG-act. 1);

- die Rechtsvertreterin des Berufungsführers am 31. August 2022 mitteil- te, die Parteien hätten im Scheidungsverfahren einen umfassenden Vergleich abgeschlossen, der unter anderem auch die Verfahren ZK2 2021 46 und ZK2 2021 47 vor Kantonsgericht bzw. den Rückzug der jeweiligen Berufungen umfasse (KG-act. 31);

- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die Parteien in Ziffer 10 der auszugsweise zu den Akten gereichten Ver- einbarung übereinkamen, ihre jeweils erhobenen Berufungen beim Kantons- gericht Schwyz vollumfänglich und entschädigungslos auf eigene Kosten zurückzuziehen (KG-act. 31/1);

- die Berufungsgegnerin am 12. September 2022 auf eine Stellungnahme und vereinbarungsgemäss auf die Geltendmachung einer Parteientschädi- gung verzichtete (KG-act. 33);

- die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend dem Berufungsführer aufzuerlegen sind, was auch dem Verfahrensausgang entspricht (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 31 inkl. 31/1 und 33) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zu- zusprechen;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘700.00 wird ihm durch die Kantons- gerichtskasse zurückerstattet.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ge- sprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. September 2022 kau